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Eheschliessung

1. Verlöbnis

Die Verlobung ist ein formfreier Vertrag, bestehend aus einem gegenseitigen Eheversprechen (Absichtserklärung und Hinarbeit zur Ehe) zwischen Mann und Frau. Es besteht kein klagbarerer Anspruch auf Abschluss der Ehe. Voraussetzungen der Verlobung sind:

  • Urteilsfähigkeit
  • Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bei Unmündigen oder Entmündigten
  • fehlendes Ehehindernis wie Verwandtschaft, Stiefkindverhältnis oder bestehende Heirat

2. Ehefähigkeit

Voraussetzungen der Ehe sind gemäss Art. 94 ff. ZGB:

  • Urteilsfähigkeit und Mündigkeit (18 Jahre)
  • Fehlen von Ehehindernissen wie Verwandtschaft, Stiefkindverhältnis oder be­stehen­de Heirat

3. Ehehindernisse und deren Prüfung

Die Ehe wird vor dem Zivilstandsbeamten nach einem Vorbereitungsverfahren geschlossen. Das Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens wird gestellt durch

  • persönliches Erscheinen der Brautleute vor dem Zivilstandsamt,
  • unter Vorlage ihrer Personaldokumente und
  • der Erklärung, dass sie die Ehevoraussetzungen erfüllen.

Das Zivilstandsamt prüft

  • das Gesuch,
  • die Identität der Brautleute und
  • die Ehevoraussetzungen.

Eine religiöse Eheschliessung darf nicht vor der Ziviltrauung durchgeführt werden.

4. Trauung

Die Trauung kann frühestens 10 Tage (= Bedenkfrist) und spätestens 3 Monate, nachdem der Abschluss des Vorbereitungsverfahrens mitgeteilt wurde, stattfinden. Unter Vorbehalt der Unzumutbarkeit muss sie in einem amtlichen Trauungslokal stattfinden. Sie ist öffentlich und wird von einem Zivilstandsbeamten unter Anwesenheit von 2 mündigen und urteilsfähigen Zeugen durch Eintrag im Zivilstandregister beurkundet.

Namensrecht

I. Familienname

Der Name des Ehemannes ist der Familienname der Ehegatten (Art. 160 Abs. 1 ZGB). Grundsatz der Namenseinheit der Familie (vgl. BGE 115 II 199). Die Familie kann sich aber entgegen dem Wortlaut von Art. 160 Abs. 1 ZGB auch für den Namen der Frau entscheiden.

Bei Auflösung der Ehe durch Tod eines Ehegatten wird der bisherige Name beibehalten. Nach einer Scheidung behält derjenige Ehegatte, der seinen Namen geändert hat, grundsätzlich den bei der Heirat erworbenen amtlichen Familiennamen, sofern er nicht binnen Jahresfrist seit Rechtskraft des Urteils erklärt, wieder den angestammten Namen führen zu wollen (Art. 119 ZGB).

II. Doppelname

Die Ehefrau oder der Ehemann kann vor dem Zivilstandbeamten beantragen, sie oder er wolle ihren/ seinen bisherigen Namen dem Familiennamen voranstellen. Trägt sie/ er bereits einen solchen Doppelnamen, so kann sie/ er lediglich den ersten Namen voranstellen (Art. 160 Abs. 2 und 3 ZGB).

III. Der Allianzname

Die Ehegatten können neben dem Familiennamen im Alltag beide auch den sogenannten Allianznamen verwenden. Er setzt sich aus dem Familiennamen und dem mit Bindestrich angehängten, vorehelichen Namen der Frau oder des Mannes zusammen. Der Allianzname ist kein amtlicher Name und wird auch nicht im Zivil­stands­register eingetragen. Wer bei der Trauung den Namen des anderen Ehegatten übernimmt, kann den Allianznamen auf Wunsch im Pass oder auf der Identitätskarte eintragen lassen.)

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